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Wenn bei Notfällen Rettungsfahrzeuge aufgrund von
parkenden Autos nicht auf kürzestem Wege an den Einsatzort gelangen können, dann kann das im schlimmsten Fall Menschenleben kosten.
Aus diesem Grund wird ausdrücklich darauf hin
gewiesen, dass Autos sowohl auf Haupt- als auch Neben- und Seitenstraßen nur so geparkt werden dürfen, dass eine problemlose Durchfahrt für Rettungsfahrzeuge gewährleistet ist. Dies bedeutet gemäß §
12 StVO, dass das Halten und Parken an unübersichtlichen und engen Stellen verboten ist und dass in jedem Fall eine Restbreite der Fahrbahn von 3,05 Metern verbleiben
muss.